Impressum

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Fax: 030 / 55 65 38 19
E-Mail: info@aplus-bautechnik.de



A Plus Bautechnik GmbH
Bucher Str. 23d
13125 Berlin

Sitz der Gesellschaft: Berlin
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Nr. des Handelsregisters: HRB 223654 B
St.Nr. 37/201/52393
Ust.Id-Nr.: DE 338524078
Geschäftsführer
Slawa Ebert



EU-Streitschlichtung

Gemäß Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) möchten wir Sie über die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) informieren.
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/odr?tid=321123091 zu richten. Die dafür notwendigen Kontaktdaten finden Sie oberhalb in unserem Impressum.

Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Allgemeine Geschäftbedingungen (AGB) von A Plus Bautechnik GmbH

1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters, A Plus Bautechnik UG, gelten für alle Angebote und Mietver-
träge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich
widersprochen
2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung bewegli-
cher Sachen mit demselben Mieter
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich) Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag
bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters, A Plus Bautechnik GmbH, maßgebend
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vor Mieter gegenüber dem Vermieter, A Plus Bautechnik GmbH,
abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter


1. Der Vermieter, A Plus Bautechnik GmbH, verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhü-
tungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Miet-
gegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzu-
teilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.


3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters


1. Der Vermieter, A Plus Bautechnik GmbH, hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
2 Kommt der Vermieter, A Plus Bautechnik GmbH, bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist Unbeschadet Ziff. 6.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit, die vom Vermieter zu leistender Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietge-
genstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist


4. Mangel bei Überlassung des Mietgegenstandes


1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mangel zu rügen. Die Kosten einer
Untersuchung trägt der Mieter
2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt
werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter, A Plus Bautechnik GmbH, angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter, A Plus Bautechnik GmbH hat rechtzeitig gerügte Mangel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt er die erforderlichen
Kosten. Der Vermieter, A Plus Bautechnik GmbH ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.



5. Versicherung der Maschine

1. A Plus Bautechnik GmbH schließt für die Mietsache eine Versicherung ab, die eingreift, bei

a) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler

b) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen

c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie durch Löschen oder Nie-
derreißen bei diesen Ereignissen, dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerä-
tewagen
e) Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser
f) der Dauer von Transporten; dies gilt jedoch nicht für Seetransporte
2. Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert. Haftpflichtyersicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben
ist Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
Schaden an Bereifungen' und Verschleißschäden sind von der Haftungsbegrenzung gemäß nachfolgend Ziffer 5,3 ausgeschlossen.
3. Der Eigenanteil des Mieters beträgt im Schadensfall, 5000,00 Euro zzgl. 19% UmSt. (je Schaden und je Gerät):
Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit)verursachte Schaden an der Mietsache ist auf den vorgenannten Ei-
genanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schaden laut Ziffer 5.1 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsetz-
lich oder fahrlässig verursachte Schäden an der Mietsache,
4. Diebstahl, Unterschlagung
Der Eigenanteil des Mieters berechnet sich bei Diebstahlschaden entsprechend vorstehender Ziffer 5.3 plus 20% vom Wiederbeschaf-
fungspreis der Maschine. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Diebstahischäden ist auf den
vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es sich um versicherte Gefahren und Schaden nach Ziffer 5.1 handelt. Der Mieter haftet jedoch
unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Diebstahischäden. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter den
Diebstahl nicht unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat und A Plus Bautechnik GmbH einen
entsprechenden Nachweis vorlegt. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenannte
Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung entfallt ferner in allen Fällen, in denen der Ver-
sicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine Versicherung gemäß vorstehender
Ziffer 1. für die Mietsache abgeschlossen hätte. Nicht versichert ist das Risiko einer Unterschlagung, In diesem Fall entfällt deshalb die
Möglichkeit der Begrenzung einer etwaigen Haftung des Mieters, Das gleiche gilt im Fall der unbefugten Weitergabe von der Mietsache an
Dritte.
5. Abbrucheinsatz
Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Höhe des in vorstehend Ziffer 5.3 oder 5.4 genannten Eigenanteils.
Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern, sowie Einsätze
mit Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, wenn diese auf oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden,
6. Zahlungsverzug, Kündigung
Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens an der Mietsache mit der Zahlung des berechneten Mietpreises
und/oder der Versicherungskosten in Verzug besteht keine Schadensdeckung. Im Schadensfall kann die Haftungsbegrenzungsvereinba-
rung gemäß Ziffer 5.4 und 5.5 durch A Plus Bautechnik GmbH ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts fristlos gekündigt werden.
7. Versicherungsbefreiung
Weist der Mieter einen vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm gemieteten Maschinen durch eine von ihm abgeschlossene
Versicherung nach, kann die Zahlung der Versicherungskosten entfallen, Um den Nachweis zu führen, hat der Mieter an A Plus Bautech-
nik GmbH eine Sicherungsbestätigung seines Versicherers zukommen zu lassen, Der Mieter tritt hiermit seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an A Plus Bautechnik GmbH ab;
A Plus Bautechnik GmbH nimmt die Abtretung an. Für den Fall, dass diese Abtretung nicht wirksam und/oder ausreichend sein sollte, ver-
pflichtet sich der Mieter, A Plus Bautechnik GmbH im Schadensfall seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzanspruche gegen den Mieter an A Plus Bautechnik GmbH abzutreten. Der Mieter wird A Plus Bautechnik GmbH jede angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer zukommen lassen.


6.Haftungsbegrenzung des Vermieters


1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, A Plus Bautechnik GmbH, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
- einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ge-
setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht;
-falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von
vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus-
schluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 6.1 entsprechend


7. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld



1. Die Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen. Sie werden zusätzlich berechnet.

2. Falls nichts abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise zuzüglich 19% gesetzlicher Umsatzsteuer.

3. Der Vermieter, A Plus Bautechnik GmbH, ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter, A Plus Bautechnik GmbH, berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge , die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

6. Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

7. Der Vermieter, A Plus Bautechnik GmbH, ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
8. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für
dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.


8.Stillliegeklausel


1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftrag-
geber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens
zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrun-
delegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von
75 %.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mit-
teilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen


9.Unterhaltspflicht des Mieters


1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu
lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu
untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten
die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.


10. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal


Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes,
nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter
nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.


11. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes


1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimel-
dung)
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und
vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters, A Plus Bautechnik GmbH, oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit: Ziff, 7,5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 9.1 b) und c) gelten entsprechend.

4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage
ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.


12. Verletzung der Unterhaltspflicht


1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff, 9 vorgesehenen Unterhaltspflicht
nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der
vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängeln und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur
Nachprüfung zu geben, Die Kosten der zur Behebung der Mangel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter
in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger
Rücklieferung im Sinne von Ziff. 11.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalenderta-
gen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.








13. Weitere Pflichten des Mieters


1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwel-
cher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter
verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch
nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen,
4. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim
Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 13.1. bis 13.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen
Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.


14. Kündigung


1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages, Nach Ablauf der Min-
destmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von Ziff. 7.5;
b), wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähig-
keit des Mieters gefährdet wird;
c), wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet
oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 9.1.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 14.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 7.5 in Verbindung mit den Ziffern
11 und 12 entsprechend Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes
aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.


15. Verlust des Mietgegenstandes


Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 11.3 obliegende Verpflichtung
zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.


16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters, A Plus Bautechnik
GmbH
3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermie-
ters, A Plus Bautechnik GmbH die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen. (Stand: 01/2021)



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